Allgemeine Geschäftsbedingungen Leihwagen-Eisenstadt

AGB                                              leihwagen-eisenstadt.at

  

Übernahme- und Geschäftsbedingungen

1.      Übergabe des Mietfahrzeuges
1.1
Das Fahrzeug wird dem Mieter in einwandfreiem technischen Zustand, sauber, mit vollem Tank, Bedienungsanleitung und der gesetzlich vorgeschriebenen
Ausrüstung zum Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr übergeben; mit der Übergabe des Fahrzeuges geht die Gefahrtragung auf den Mieter über.
1.2 Bei Übergabe des Fahrzeuges wird ein Übergabeprotokoll unterfertigt, in dem allfällige offenkundig Mängel des Fahrzeuges, die bereits bei der Übergabe
vorhanden sind, festgehalten werden.

2.      Benützung des Mietgegenstandes
2.1
Der Mieter ist zum sach- und vereinbarungsgemäßen Gebrauch laut Bedienungsanleitung des Herstellers verpflichtet; er haftet dem Vermieter bei Vorliegen
eines Verschuldens für Schäden, die am Mietobjekt aus einem unsachgemäßen Gebrauch und/oder aus einer vereinbarungswidrigen Verwendung des
Mietgegenstandes entstehen; als vereinbarungswidrig ist insbesondere der Gebrauch des Mietobjektes auf unbefestigten Straßen und/oder im freien Gelände
sowie für die aktive Teilnahme an Motorsportveranstaltungen zu verstehen.

3.      Weitergabe des Mietobjektes
Das Überlassen des Mietobjektes oder der Verfügungsgewalt darüber (insbesondere der Fahrzeugschlüssel) ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung
des Vermieters zulässig; diese Zustimmung muss bereits im Mietvertrag erteilt werden.

4.      Mietentgelt und Zahlungsbedingungen
4.1
Der Mieter schuldet ein Mietentgelt in Höhe des gesondert vereinbarten Mietzinses; mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung schuldet der Mieter ein
Entgelt in Höhe des jeweils gültigen vom Vermieter veröffentlichen Tarifes.
4.2    Die Forderungen des Vermieters aus Mietentgelten sind jeweils sofort zur Zahlung fällig; im Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Mieter zur
Bezahlung von Verzugszinsen in Höhe von 6% p.a. über dem jeweiligen 3-Monats Euribor; weiters schuldet der Mieter dem Vermieter den Ersatz der aus dem
Verzug resultierenden Spesen, insbesondere der Mahnspesen, inklusive der Kosten für die außergerichtliche Verfolgung des Anspruches durch Inkassobüros
und/oder einen Rechtsanwalt, sowie diese Mahnspesen zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung notwendig sind, und der pauschalierten
Bearbeitungsgebühr von Euro 10,- (zehn).
4.3 Der Vermieter behält sich bei nachvollziehbaren Rechen-, nicht Kalkulationsfehlern, die Vertragsanpassung vor.

5.      Haftung für Verwaltungsübertretungen
5.1
Der Mieter haftet für Verstöße gegen in- und ausländische gesetzliche und behördliche Vorschriften (z.B. Verkehrsvorschriften, Zollvorschriften); für
Verbraucher iS des KSchG gilt dies mit der Maßgabe, dass dem Mieter ein Verschulden an der Verletzung der jeweiligen gesetzlichen und/oder sonstigen
Bestimmungen trifft; im Fall einer Weitergabe des Mietobjektes, insbesondere ohne Zustimmung des Vermieters, haftet er diesbezüglich für das Verhalten der
Dritten wie für sein eigenes Verhalten.
5.2 Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Vermieter bei Anfragen von Behörden, insbesondere im Fall von so genannten behördlichen Lenkerauskünften,
den Mieter als Lenker bekannt geben wird; und zwar unter der jeweils dem Vermieter im Mietvertrag genannten Adresse; Änderungen der Adresse wird der
Mieter dem Vermieter im eigenen Interesse auch nach wechselseitiger Erfüllung des Mietvertrages bekannt geben. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter
die dafür anfallenden Bearbeitungskosten in Höhe einer pauschalierten Bearbeitungsgebühr von Euro 30,- (dreißig) zu verrechnen.

6.      Rückgabe des Fahrzeuges
6.1
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in ordnungs- und vereinbarungsgemäßem Zustand, allenfalls unter Berücksichtigung von im Übergabeprotokoll
enthaltener Mängel zum vereinbarten Zeitpunkt und vereinbarten Ort mit vollem Tank zurückzustellen. Der Mieter wird dem Vermieter eine allfällige spätere
Rückstellung des Fahrzeuges sofort (im Vorhinein) melden. Der Vermieter ist berechtigt, ein angemessenes Mietentgelt für den zusätzlichen Gebrauch des
Mietobjektes in Rechnung zu stellen; im Fall einer Rückstellung des Mietobjektes in Rechnung zu stellen; im Fall einer Rückstellung des Mietobjektes an einen
anderen als den vereinbarten Ort, sind dem Vermieter die daraus resultierenden Kosten für die Überstellung des Fahrzeuges, etc. zu ersetzen. Bei
Rückstellung des Mietobjektes ohne voll getankten Tank ist der Vermieter berechtigt, die Treibstoffkosten zu den jeweils gültigen, vom Vermieter festgelegten
Preisen pro Liter Treibstoff zu verrechnen. Im Falle einer groben Verschmutzung ist der Mieter zur Reinigung des Fahrzeuges verpflichtet. Die
Rückstellung des Fahrzeuges hat im Beisein des Vermieters zu erfolgen, es sei denn, es wird im Vertrag schriftlich eine anders lautende Vereinbarungen
getroffen. Stellt der Mieter des Fahrzeuges entgegen dieser Regelung, ohne Beisein des Vermieters, ab, trägt er die Gefahr für das Mietobjekt bis zur
tatsächlichen Inbesitznahme durch den Vermieter. Der Mieter wird dem Vermieter bei Vorliegen eines Verschuldens überdies alle aus der vereinbarungs-
widrigen Rückstellung des Fahrzeuges entstehende Schäden ersetzen.
6.2 Der Vermieter ist berechtigt, bei Vorliegen eines Verschuldens dem Mieter allenfalls nicht retourniertes Zubehör, nicht retournierte Fahrzeugpapiere,
etc., sowie die Kosten für die Reinigung des Fahrzeuges bei grober Verschmutzung in Rechnung zu stellen; und zwar in Höhe der so genannten Wiederbe-
schaffungskosten, ebenso die Kosten für die Reinigung des Fahrzeuges bei grober Verschmutzung.

7.      Schadenersatz und Versicherung
7.1 
Das Mietobjekt ist zumindest in der Höhe der gesetzlich festgelegten Deckungssumme haftpflichtversichert; darüber hinausgehende Schäden gehen, bei
Vorliegen eines Verschuldens, zulasten des Mieters (die gültigen Haftpflicht-Geschäftsbedingungen inkl. der aktuellen Höhe der Deckungssumme liegen in den
Vermietstationen auf). Schäden, welche nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt sind, inklusive Diebstahl, Untergang oder sonstige Beschädigungen des
Fahrzeuges gehen, sofern nicht im Mietvertrag einvernehmlich eine Haftungsreduktion vereinbart wurde, bei Vorliegen eines Verschuldens, ebenfalls zulasten
des Mieters. 
7.2 Sofern die Vertragsteile bei Abschluss des Mietvertrages eine Haftungsreduktion vereinbart haben, gehen allfällige Schäden am Mietobjekt, welche die
Höhe des vereinbarten Schadensselbstbehaltes pro Schadensfall übersteigen, zulasten des Vermieters; dies mit folgenden Ausnahmen bzw. unter der
Maßgabe, dass der Mieter bei Vorliegen eines Verschuldens unter nachstehenden Voraussetzungen dem Vermieter für folgende Schäden haftet:
7.2.1 Schäden, die im Rahmen von Auslandsfahrten, die vom Vermieter nicht schriftlich genehmigt wurden, entstehen (Verlust, Diebstahl).
7.2.2 Schäden aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
7.2.3 Schäden aus Verkehrsunfällen, wenn der Mieter Fahrerflucht begeht oder Schäden aus  der Einwirkung von Alkohol- oder Drogeneinnahme resultieren.
7.2.4 Schäden, welche durch eine Beladung des Fahrzeuges, z.B. durch Ladegut oder Überladen entstehen sowie Schäden an der Innenausstattung des
Fahrzeuges.
7.2.5 Schäden an LKW-Aufbauten (Plane, Spriegel, Koffer, Ladebordwand, Kühlaggregat).
7.2.6 Schäden an Reifen und Felgen sowie am Fahrzeug-Unterboden.
7.2.7 Schäden durch Diebstahl, wenn der Mieter nicht in der Lage ist, die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere zu retournieren.
7.2.8 Schäden, die aus Verstößen gegen die Punkte 2, 3, 6 oder 8 resultieren.

8.      Verhalten bei Verkehrsunfällen Im Falle der Beteiligung an einem Verkehrsunfall hat der Mieter alles zu unternehmen, was zur Klärung des Tatbestandes
dienlich ist. Der Mieter ist nicht berechtigt, einen Anspruch Dritter ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen. Spätestens bei Rückgabe des
Fahrzeuges ist eine vollständige Schadensmeldung unter Angabe des Sachverhaltes inklusive allfälliger Unfallzeugen, den Unfallgegner, dessen Haftpflicht-
versicherung, etc., abzugeben. Der Mieter wird die ihm übergebene Schadensmeldung vollständig ausgefüllt übergeben.

9.      Reparaturaufträge Der Mieter ist nicht berechtigt, den Vermieter rechtsgeschäftlich zu vertreten; es ist dem Mieter dementsprechend auch nicht gestattet
eigenmächtig, d.h. ohne Einholung der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung, Reparaturarbeiten in Auftrag zu geben. Lediglich wenn eine Rücksprache mit
dem Vermieter aus Gründen, die in dessen Sphäre liegen, nicht möglich ist und Gefahr in Verzug oder sonst die Voraussetzungen für eine notwendige
Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen, ist der Mieter berechtigt, Reparaturarbeiten bei autorisierten Vertragswerkstätten der jeweiligen Fahrzeugmarke
durchführen zu lassen.

10.    Zustimmung zur Datenverarbeitung
Der Mieter erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass der Vermieter alle ihm im Rahmen dieses Vertragsabschlusses zugegangenen Daten, insbesondere
auch seine persönlichen Daten, automationsunterstützt verarbeitet, wobei ein Widerruf durch den Mieter im Sinne des § 8 Abs. 1Z 2DSG jederzeit möglich ist
und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt.

11.    Beschränkung der Vollmacht der Mitarbeiter des Vermieters im Sinne § 10 Abs. 1 KSchG/Mündliche Nebenabreden Der Mieter nimmt zur Kenntnis,
dass die Mitarbeiter des Vermieters nicht berechtigt sind, mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag zu schließen.

12.    Der Mieter verpflichtet sich bei Mietverträgen, welche die Laufzeit von 10 Wochen überschreiten, das jeweilige FZG alle 10 Wochen bei
Leihwagen Eisenstadt zu tauschen.
Bei dem verpflichtenden FZG besteht kein Anspruch auf das gleiche FZG Modell sondern nur auf ein
FZG der gleichen Fahrzeuggruppe.